vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 9 ÖffnungsZG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2003

Verkauf im Umherziehen und im Straßenhandel

§ 9

Der Kleinverkauf von Waren im Umherziehen (§§ 53 und 53a GewO 1994) und im Straßenhandel ist während der Zeit, in der die Verkaufsstellen für solche Waren offen gehalten werden dürfen, zulässig.