§ 5
Die Verordnung ist auf die Meldung von Lieferungen anzuwenden, die in Kalendervierteljahre fallen, die nach der Kundmachung der Verordnung beginnen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 5
Die Verordnung ist auf die Meldung von Lieferungen anzuwenden, die in Kalendervierteljahre fallen, die nach der Kundmachung der Verordnung beginnen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)