vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Verordnung - BMF-BGBl II 2003/308

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.6.2003

§ 3

Die Meldung ist

  1. 1. von Unternehmern (§ 2 UStG 1994) bis zum Ablauf des auf jedes Kalendervierteljahr folgenden Kalendermonates, in dem die innergemeinschaftlichen Lieferungen von Kraftfahrzeugen ausgeführt wurden,
  2. 2. von Fahrzeuglieferern (Art. 2 UStG 1994) im Zeitpunkt der Geltendmachung des Vorsteuerabzuges (Art. 12 Abs. 3 UStG 1994), spätestens bis zum Ablauf des dem Kalendermonat folgenden Monates, in dem die innergemeinschaftliche Lieferung des Kraftfahrzeuges ausgeführt wurde,

    abzugeben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)