Voraussetzungen der Eintragung
§ 9
(1) Anspruch auf Eintragung in die Liste der Mediatoren hat, wer nachweist, dass er
- 1. das 28. Lebensjahr vollendet hat,
- 2. fachlich qualifiziert ist,
3.vertrauenswürdig ist und
- 4. eine Haftpflichtversicherung nach § 19 abgeschlossen hat.
(2) Der Eintragungswerber hat in seinem Antrag anzugeben, in welchen Räumlichkeiten er die Mediation ausübt.
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