IX. Abschnitt
Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 33.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, sofern im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, mit 1. Mai 2004 in Kraft.
(2) Der II. Abschnitt tritt an dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
(3) Der VI. Abschnitt tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft.
(4) Anträge nach § 11 können ab 1. März 2004 gestellt und bewilligt werden; die Eintragung in die Liste wird erst ab 1. Mai 2004 wirksam.
(5) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können ab dem Tag der Kundmachung erlassen werden; sie treten frühestens ab dem Tag des In-Kraft-Tretens der jeweils maßgebenden Bestimmung in Kraft.
(6) § 20 zweiter Satz in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2020 tritt mit 16. März 2020 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft. Er ist in dieser Fassung auf Fristen anzuwenden, die bis zum Inkrafttreten dieser Bestimmung noch nicht abgelaufen sind.
Schlagworte
Schlussbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
03.01.2022
Gesetzesnummer
20002753
Dokumentnummer
NOR40240417
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