Zeugnisse
§ 26
Die eingetragenen Ausbildungseinrichtungen und die Veranstalter von eingetragenen Lehrgängen haben den Teilnehmern über die Erreichung der Ausbildungsziele Zeugnisse auszustellen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Zeugnisse
§ 26
Die eingetragenen Ausbildungseinrichtungen und die Veranstalter von eingetragenen Lehrgängen haben den Teilnehmern über die Erreichung der Ausbildungsziele Zeugnisse auszustellen.
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