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§ 23 ZivMediatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

VI. Abschnitt

Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge Führung der Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge

§ 23

Der Bundesminister für Justiz hat eine Liste der Ausbildungseinrichtungen und Lehrgänge auf dem Gebiet der Mediation in Zivilrechtssachen zu führen. Die Liste ist in geeigneter Weise elektronisch kundzumachen. Von der elektronischen Kundmachung dürfen wegen Zeitablaufs unaktuell gewordene Eintragungen ausgenommen werden.