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§ 15 ZivMediatG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.2004

IV. Abschnitt

Rechte und Pflichten des eingetragenen Mediators Allgemeine Rechte und Pflichten

§ 15

(1) Wer in die Liste der Mediatoren eingetragen ist, ist

  1. 1. berechtigt, die Bezeichnung “eingetragener Mediator" zu führen;
  2. 2. bei Ausübung der Mediation verpflichtet, diese Bezeichnung zu führen.

(2) Der Mediator darf keine Vergütung für die Vermittlung oder Empfehlung von Personen zur Mediation geben, nehmen, versprechen oder sich zusichern lassen. Rechtsgeschäfte, die gegen dieses Verbot verstoßen, sind nichtig. Leistungen aus solchen Rechtsgeschäften können zurückgefordert werden.