(Anm: Schluss- und Übergangsbestimmungen zu den Artikeln II bis VI)
§ 3
Ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes bis zum In-Kraft-Treten eines neuen Außerstreitgesetzes gilt die in § 230 Abs. 2 AußStrG enthaltene Verweisung auf § 460 Z 7a ZPO als Verweisung auf § 204 Abs. 1 erster und zweiter Satz ZPO in der Fassung dieses Bundesgesetzes.
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