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§ 1 AEV anorg Chemikalien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.10.2024

§ 1.

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die inAnhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 5 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die inAnhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(3) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 6 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die inAnhang C festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben.

(4) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  1. 1. Herstellen von anorganischen Säuren, Basen oder Salzen mit chemischen oder physikalisch-chemischen Verfahren;
  2. 2. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;
  3. 3. Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe.

(5) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  1. 1. Herstellen von anorganischen Persauerstoffverbindungen (Peroxosäuren und Persalze) mit chemischen oder physikalisch-chemischen Verfahren;
  2. 2. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;
  3. 3. Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe.

(6) Abs. 3 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

  1. 1. Herstellen von Carbiden mit elektrothermischen Verfahren;
  2. 2. Reinigen von Abluft und wässrigen Kondensaten aus Tätigkeiten der Z 1;
  3. 3. Reinigen der für die Tätigkeiten der Z 1 und 2 erforderlichen Anlagen einschließlich des Innenreinigens der Transportbehälter für die Anlieferung der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe.

(7) Die Abs. 1 bis 3 gelten nicht für die Einleitung von

  1. 1. Abwasser aus Kühlsystemen und Dampferzeugern (§ 4 Abs. 2 Z 4.1 Allgemeine Abwasseremissionsverordnung (AAEV), BGBl. Nr. 186/1996);
  2. 2. Abwasser aus der Wasseraufbereitung (§ 4 Abs. 2 Z 4.4 AAEV);
  3. 3. Abwasser aus der Herstellung einer anorganischen Chemikalie der Abs. 4 bis 6, wenn die Emissionsbegrenzungen für diesen Herstellungsvorgang im Geltungsbereich einer sonstigen Verordnung nach § 4 Abs. 3 AAEV festgelegt sind;
  4. 4. häuslichem Abwasser aus Betrieben gemäß Abs. 4 bis 6.

(8) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die in Tätigkeiten der Abs. 4 bis 6 anfallen. Werden in einem Betrieb mehrere Tätigkeiten gemäß Abs. 4 bis 6 ausgeführt und die Abwässer gemeinsam abgeleitet, so sind die Abwässer aus den Tätigkeiten der Abs. 4 bis 6 als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 5 bis 7 AAEV zu behandeln.

(9) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 1 bis 3 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 1 bis 3 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A bis C nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 bis 6 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

  1. 1. Verminderung des Frischwasserverbrauches und des Abwasseranfalles durch
  1. a) weitestgehenden Ersatz nasser Kühlverfahren durch Trockenkühlverfahren,
  2. b) Anwendung des Kreislaufkühlverfahrens bei unerlässlichem Einsatz nasser Kühlverfahren,
  3. c) Einsatz schwach belasteter oder gereinigter Prozesswässer in den Kreislaufkühlsystemen,
  4. d) Einsatz Wasser sparender Reinigungsverfahren (zB Gegenstromwäsche bei der Produktreinigung); Kreislaufführung oder Mehrfachverwendung schwach belasteter wässriger Kondensate oder Wasch- und Spülwässer, erforderlichenfalls unter Einsatz von Zwischenreinigungsmaßnahmen,
  5. e) Einsatz wasserfreier Verfahren zur Vakuumerzeugung sowie zur Reinigung von Abluft; weitestgehender Verzicht auf den Einsatz von Mischkondensatoren;
  1. 2. Erfassung und Ableitung von Niederschlagswasser, Kühlwasser und Abwasser in getrennten Kanalsystemen; vom Abwassersystem weitestgehend gesonderte Erfassung und Entsorgung des Niederschlagswassers jener Oberflächen einer Anlage gemäß Abs. 4 bis 6, auf denen keine oder nur geringe Rohstoff- oder Produktverunreinigungen anfallen;
  2. 3. bevorzugter Einsatz solcher Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe sowie Herstellungsverfahren, die eine stoffliche Verwertung der im Abwasser enthaltenen Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe oder der Herstellungsrückstände erlauben (zB Katalysatoren, Extraktions- oder Destillationshilfsmittel, Waschflüssigkeiten);
  3. 4. Einsatz von Herstellungsverfahren und Katalysatoren mit optimierter Prozessausbeute, welche das Entstehen von Stoffgemischen verhindern, die nachfolgende abwasserintensive Trennoperationen erfordern;
  4. 5. Auftrennung des Abwassers in stark und schwachbelastete Teilströme mit gesonderter Erfassung und Verwertung hochkonzentrierter Abwässer oder wässriger Rückstände;
  5. 6. Beachtung der ökotoxikologischen Angaben in den Sicherheitsdatenblättern der eingesetzten Roh-, Arbeits- und Hilfsstoffe; Auswahl und bevorzugter Einsatz solcher Stoffe, die selbst keine gefährlichen Eigenschaften gemäß § 30a Abs. 3 Z 7 WRG 1959 aufweisen und bei denen möglichst keine gefährlichen Reaktionsprodukte aus den Herstellungsprozessen zu erwarten sind;
  6. 7. Einsatz von automationsunterstützten Maßnahmen zur reaktionstechnischen Überwachung der ablaufenden Herstellungsprozesse zwecks Optimierung der Stoffausbeuten, Minimierung des Anfalles an unerwünschten Nebenprodukten oder Reststoffen sowie zur frühzeitigen Erkennung und Behebung von Betriebsstörungen;
  7. 8. Abpuffern von hydraulischen Belastungsstößen und Schmutzfrachtspitzen durch Mengenausgleich;
  8. 9. Einsatz physikalischer, chemischer oder physikalisch – chemischer Abwasserreinigungsverfahren oder deren Kombinationen (zB Sedimentation, Neutralisation, Flotation, Fällung/Flockung, Strippung, Adsorption/Absorption, Extraktion, Oxidation/Reduktion, Membrantechnik) für Abwasserteilströme oder für das Gesamtabwasser bei Direkt- und Indirekteinleitern;
  9. 10. vom Abwasser gesonderte Erfassung und Verwertung von Rückständen aus der Produktion oder Verarbeitung sowie aus der Abwasserreinigung oder deren externe Entsorgung (Abfallwirtschaftsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 102/2002).

Schlagworte

Arbeitsstoff, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Waschwasser, Rohstoffverunreinigung, Extraktionshilfsmittel, Direkteinleiter

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2024

Gesetzesnummer

20002745

Dokumentnummer

NOR40265789

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