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§ 1 AEV Chemischreinigung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2019

§ 1.

(1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die inAnhang A festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Das Abwasser darf nachstehend genannte Stoffe nicht enthalten:

(2) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer Einleitung von Abwasser aus Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 4 in ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation sind die inAnhang B festgelegten Emissionsbegrenzungen vorzuschreiben. Das Abwasser darf Stoffe, deren Anwendung auf Grund des Chemikaliengesetzes, BGBl. I Nr. 53/1997, und auf Grund der darauf aufbauenden Verordnungen verboten ist, nicht enthalten.

(3) Abs. 1 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen zur Wäsche von verunreinigten Textilien, Teppichen, Matten oder Vliesen unter Einsatz von wässrigen Flotten.

(4) Abs. 2 gilt für Abwasser aus Betrieben oder Anlagen mit folgenden Tätigkeiten:

(5) Die Abs. 3 und 4 gelten nicht für die Einleitung von

(6) Soweit diese Verordnung keine von der AAEV abweichende Regelung enthält, gilt die AAEV ausgenommen § 4 Abs. 7 AAEV für Abwasser aus der Reinigung von Abluft und wässrigen Kondensaten, die bei Tätigkeiten des Abs. 4 anfallen. Werden in einem Betrieb oder einer Anlage Tätigkeiten gemäß Abs. 3 und 4 ausgeführt und die Abwässer gemeinsam abgeleitet, so sind die Abwässer aus den Tätigkeiten des Abs. 3 und 4 als Teilströme im Sinne des § 4 Abs. 7 AAEV zu behandeln.

(7) Sofern es bei einer rechtmäßig bestehenden Einleitung gemäß Abs. 3 oder 4 für die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B erforderlich ist oder sofern bei einer beantragten Einleitung gemäß Abs. 3 oder 4 die Einhaltung der Emissionsbegrenzungen der Anhänge A oder B nicht durch andere Maßnahmen gewährleistet ist, können ua. folgende die wasserwirtschaftlichen Verhältnisse von Betrieben oder Anlagen gemäß Abs. 3 oder 4 betreffende Maßnahmen entweder bei alleinigem oder bei kombiniertem Einsatz in Betracht gezogen werden (Stand der Vermeidungs-, Rückhalte- und Reinigungstechnik):

Schlagworte

Lederware, Textilbehandlung, Vermeidungstechnik, Rückhaltetechnik, Waschprozesswasser, Bleichmittel, Direkteinleiter

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2019

Gesetzesnummer

20002738

Dokumentnummer

NOR40215072

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