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Artikel 2 Beförderung gefährlicher Güter durch den Karawankenstraßentunnel (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2003

Artikel 2

Verkehr auf der Tunnelstrecke

(1) An den Beförderungseinheiten muss mindestens eine Warnleuchte mit gelbrotem Licht angebracht sein, die den technischen Bestimmungen der ECE-Regelung Nr. 65 entspricht.

(2) Die Warnleuchte ist so anzubringen und zu betreiben, dass ein wirksames Warnen gewährleistet ist. Das Warnen gilt als wirksam, wenn

  1. 1. das Licht der Warnleuchte nach allen Richtungen sichtbar und
  2. 2. die Warnleuchte spätestens 50 m vor Erreichen der Mautstelle eingeschaltet und auf der gesamten Tunnelstrecke in Betrieb ist.

(3) Zwischen hintereinander fahrenden oder anhaltenden Beförderungseinheiten ist im Tunnel ein Abstand von mindestens 150 m einzuhalten.

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