Verweisungen
§ 4.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des ASVG und B-KUVG verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Gesetzesnummer
20002728
Dokumentnummer
NOR40066317
Verweisungen
§ 4.
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen des ASVG und B-KUVG verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
09.05.2023
Gesetzesnummer
20002728
Dokumentnummer
NOR40066317