Beurteilung der kommissionellen Abschlussprüfung für Spezialqualifikationen
§ 69
(1) Die kommissionelle Abschlussprüfung für Elektrotherapie bzw. Hydro- und Balneotherapie bzw. Basismobilisation ist mit „ausgezeichnet bestanden“, „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu beurteilen.
(2) Die Gesamtbeurteilung „ausgezeichnet bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der Prüfung mit „ ausgezeichnet bestanden“ beurteilt wurden.
(3) Die Gesamtbeurteilung „bestanden“ ist gegeben, wenn alle Sachgebiete der kommissionellen Prüfung zumindest mit „bestanden“ beurteilt wurden.
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