2. Abschnitt
Kommissionelle Abschlussprüfung Kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben
§ 56
(1) Nach Absolvierung der Ausbildung für Lehraufgaben ist die mündliche kommissionelle Abschlussprüfung für Lehraufgaben abzulegen.
(2) Die kommissionelle Abschlussprüfung umfasst folgende Bereiche:
- 1. Pädagogik, Psychologie und Soziologie und
- 2. Unterrichtslehre.
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