Ausscheiden aus der Ausbildung
§ 18
(1) Ein Modulteilnehmer scheidet aus der Ausbildung aus, wenn
- 1. ein Unterrichtsfach, in dem eine Einzelprüfung vorgesehen ist, oder
- 2. ein Unterrichtsfach, in dem keine Einzelprüfung abzunehmen ist, sondern nur die Teilnahme verpflichtend ist, oder
- 3. ein Praktikum
nach Ausschöpfen der Wiederholungsmöglichkeiten mit „nicht bestanden“ beurteilt wird.
(2) Die neuerliche Zulassung zur Ausbildung ist zulässig.
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