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§ 10 MMHm-AV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.9.2015

Modulordnung

§ 10

(1) Der fachspezifische und organisatorische Leiter

  1. 1. der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
  2. 2. des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
  3. 3. der Ausbildungen für Spezialqualifikationen,
  4. 4. der Ausbildung für Lehraufgaben und
  5. 5. der verkürzten Ausbildung gemäß § 26 MMHmG

(2) Die Modulordnung hat insbesondere festzulegen:

  1. 1. Die Rechte und Pflichten der Ausbildungs- bzw. Modulleitung, der Lehr- und Fachkräfte,
  2. 2. das Verhalten sowie die Rechte und Pflichten der Modulteilnehmer im Rahmen der Ausbildung einschließlich Regelungen über die Teilnahmeverpflichtung und das Versäumen von Ausbildungszeiten,
  3. 3. Maßnahmen zur Sicherheit der Modulteilnehmer,
  4. 4. Vorschriften zur Ermöglichung eines ordnungsgemäßen Ausbildungsbetriebs und
  5. 5. allfällige Regelungen über EDV-unterstützte Lern- und Lehrmethoden, ausschließlich in den betreffenden theoretischen Unterrichtsfächern gemäß den Anlagen 4 und 8, ausgenommen dem Unterrichtsfach Massagetechniken zu Heilzwecken, im Höchstausmaß von 50 vH. Dabei sind Hilfestellungen, Rückfragemöglichkeiten und Erklärungshilfen auf persönlicher, elektronischer oder fernmündlicher Basis sicherzustellen.

(3) Weiters hat die Modulordnung die Öffentlichkeit von mündlichen Prüfungen zu ermöglichen, wenn nicht Gründe der Sittlichkeit oder die Interessen der Prüfungskandidaten dagegen sprechen.

(4) Die Modulordnung ist spätestens drei Monate vor erstmaliger Aufnahme des Ausbildungsbetriebs durch den Rechtsträger

  1. 1. der Ausbildung zum medizinischen Masseur,
  2. 2. des Aufschulungsmoduls zum Heilmasseur,
  3. 3. der Ausbildungen für Spezialqualifikationen und
  4. 4. der Ausbildung für Lehraufgaben

    dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorzulegen. Wird die Genehmigung innerhalb von drei Monaten nicht bescheidmäßig versagt, so gilt sie als erteilt. Gegen die Versagung ist eine Berufung nicht zulässig.

(5) Die Genehmigung der Modulordnung ist gemäß Abs. 3 zu versagen, wenn diese

  1. 1. gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt,
  2. 2. einem geordneten Ausbildungsbetrieb widerspricht,
  3. 3. die Sicherheit der Modulteilnehmer nicht gewährleistet oder
  4. 4. nicht zur Erreichung der Ausbildungsziele beiträgt.

(6) Die Modulordnung ist den Modulteilnehmern und den Lehr- und Fachkräften nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

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