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§ 2 Kostverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.9.2024

Weinkostkommissionen

§ 2.

(1) Zur Verkostung sind beim BAWB und dessen Außenstellen in Krems, Poysdorf, Retz, Silberberg und bei der HBLA Weinkostkommissionen zu errichten.

(2) Mitglieder einer Weinkostkommission sind:

  1. 1. der Direktor des BAWB und der Direktor der HBLA als Vorsitzende und von diesen bestellte Stellvertreter;
  2. 2. Koster, die folgende Voraussetzungen zu erfüllen haben:
  1. a) schriftliche Anmeldung bei der HBLA für die Tätigkeit als Koster unter Angabe der persönlichen Daten;
  2. b) Teilnahme an einer Kosterschulung und erfolgreiche Absolvierung der Kosterprüfung an der HBLA;
  3. c) Zulassung und Bestellung durch das Gremium gemäß § 3.

(3) Die Wahrnehmung der Geschäfte der Weinkostkommission obliegt dem Vorsitzenden. Er hat sich dabei des Personals und der Einrichtungen des BAWB und der HBLA zu bedienen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2024

Gesetzesnummer

20002718

Dokumentnummer

NOR40265225

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