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§ 3 Verlängerung der Nacheichfrist für Mengenmessgeräte für thermische Energie

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.11.2020

§ 3.

Die Stichprobenprüfung erfolgt auf Antrag der für die Zähler verantwortlichen Stelle. Mehrere Stellen können sich zur Bildung eines Loses von Zählern zusammenschließen, wenn ein Gesamtverantwortlicher für die Abwicklung des Verfahrens genannt wird.

Zuletzt aktualisiert am

24.11.2020

Gesetzesnummer

20002716

Dokumentnummer

NOR40227537

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