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§ 2 Zehnter Nachtrag zum Arzneibuch

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.5.2003

§ 2.

Die Monographien und Texte des Europäischen Arzneibuches, vierte Ausgabe 2002, sowie die Monographien und Texte des Österreichischen Arzneibuches, die jeweils durch Vorschriften des ersten und zweiten Nachtrages des Europäischen Arzneibuches, vierte Ausgabe 2002, ersetzt werden, werden außer Kraft gesetzt.

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2017

Gesetzesnummer

20002710

Dokumentnummer

NOR40040872

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