Rechtspersönlichkeit der Gemeinden
§ 6
(1) Kirchengemeinden der anerkannten orientalisch-orthodoxen Kirchen genießen die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts, insoweit sie bereits im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes bestehen.
(2) Künftig zu errichtende Kirchengemeinden erlangen für den staatlichen Bereich ebenfalls Rechtspersönlichkeit des öffentlichen Rechts mit dem Tag des Einlangens der vom vertretungsbefugten Organ der Kirche ausgefertigten Anzeige beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur, welches das Einlangen schriftlich zu bestätigen hat. Dieser Anzeige ist die Satzung der Kirchengemeinde gemäß § 4 Abs. 2 anzuschließen.
(3) Änderungen in der Person des oder der Vertretungsberechtigten sind ebenfalls dem Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur anzuzeigen.
(4) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Kultur hat die im Abs. 1 genannten Kirchengemeinden nach Anhören des vertretungsbefugten Organs der Kirche binnen drei Monaten nach In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes durch Kundmachung im Bundesgesetzblatt zu bezeichnen. Ebenso sind die gemäß Abs. 2 errichteten Kirchengemeinden im Bundesgesetzblatt zu bezeichnen.
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