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§ 9 Schweinepest-Verordnung 2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2003

5. Abschnitt

Maßnahmen bei Verdacht und bei Bestätigung der Klassischen Schweinepest in Schlachtbetrieben oder einem Transportmittel

§ 9.

(1) Bei Verdacht auf Klassische Schweinepest in einem Schlachtbetrieb oder einem Transportmittel hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach den Verfahren des Diagnosehandbuches unverzüglich die amtlichen Untersuchungsmaßnahmen einzuleiten, um das Vorhandensein des KSP-Virus zu bestätigen oder auszuschließen.

(2) Wird in einem Schlachtbetrieb oder in einem Transportmittel ein Fall von Klassischer Schweinepest festgestellt, so ist wie folgt vorzugehen:

  1. 1. Alle Schweine im Schlachtbetrieb oder im Transportmittel sind zu töten;
  2. 2. die Tierkörper, Schlachtnebenerzeugnisse und tierischen Abfälle möglicherweise infizierter und kontaminierter Tiere sind unschädlich zu beseitigen;
  3. 3. Gebäude und Ausrüstungen einschließlich der Fahrzeuge sind unter amtstierärztlicher Aufsicht zu reinigen und zu desinfizieren;
  4. 4. KSP-Virusisolat ist zur genetischen Typisierung dem Laborverfahren gemäß dem Diagnosehandbuch zu unterziehen;
  5. 5. epidemiologische Untersuchungen sind gemäß dem Krisenplan des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen durchzuführen;
  6. 6. für Betriebe, aus denen die infizierten Schweine oder Tierkörper stammen, gilt der 2. Abschnitt dieser Verordnung;
  7. 7. die Wiedereinstallung von Tieren zur Schlachtung oder zum Transport ist frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion zu gestatten.

Zuletzt aktualisiert am

16.11.2017

Gesetzesnummer

20002631

Dokumentnummer

NOR40040136

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