Ist von 6.12.2023 bis auf weiteres als suspendiert anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 200/2023).
Artikel 8
INTERNATIONALER VERKEHR
1. Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
2. Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023
Gesetzesnummer
20002582
Dokumentnummer
NOR40039582
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