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Artikel 22 DBA – Russland

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.12.2002

Ist von 6.12.2023 bis auf weiteres als suspendiert anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 200/2023).

Artikel 22

VERMÖGEN

1. Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.

2. Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbstständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert werden.

3. Schiffe und Luftfahrzeuge, die von einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person im internationalen Verkehr betrieben werden, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.

4. Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023

Gesetzesnummer

20002582

Dokumentnummer

NOR40039596

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