Ist von 6.12.2023 bis auf weiteres als suspendiert anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 200/2023).
Artikel 18
RUHEGEHÄLTER
Vorbehaltlich des Artikels 19 Absatz 2 dürfen Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für frühere unselbstständige Arbeit gezahlt werden, nur in diesem Staat besteuert werden.
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023
Gesetzesnummer
20002582
Dokumentnummer
NOR40039592
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
