Ist von 6.12.2023 bis auf weiteres als suspendiert anzusehen (vgl. BGBl. III Nr. 200/2023).
Artikel 16
AUFSICHTSRATS- UND VERWALTUNGSRATSVERGÜTUNGEN
Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
Schlagworte
Aufsichtsratsvergütung, Aufsichtsrat
Zuletzt aktualisiert am
13.12.2023
Gesetzesnummer
20002582
Dokumentnummer
NOR40039590
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