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§ 5 Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2008

§ 5

Auch ein bloß einmaliger gravierender Verstoß gegen die Bestimmung des § 3 kann bewirken, dass der Gewerbetreibende die für die Ausübung des Gewerbes erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt.

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