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Artikel 14 Luftverkehrsabkommen (Tadschikistan)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.9.1991

Artikel 14

Nach Inkrafttreten des vorliegenden Abkommens samt seinen Annexen tritt das Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über den Luftverkehr vom 9. November 1955 außer Kraft.

GESCHEHEN zu Wien, am 2. Juli 1968, in zwei urschriftlichen Ausfertigungen, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2019

Gesetzesnummer

20002527

Dokumentnummer

NOR40039146

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