Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und
militärischer Munition
§ 5
(1) Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition ist nachzuweisen durch Zeugnisse
- 1. über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik oder Technische Chemie oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges oder über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
- 2. über eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition und
- 3. über die erfolgreich abgelegte Prüfung betreffend die übrigen Waffengewerbe.
(2) Die Befähigung für das Gewerbe gemäß Abs. 1, wenn es in der Form eines Industriebetriebes ausgeübt wird, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über
- 1. den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Maschinenbau oder Wirtschaftsingenieurwesen - Maschinenbau oder Technische Physik oder Physik oder Technische Chemie oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul-Studienganges oder über den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
- 2. die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt.
(3) Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition, eingeschränkt auf die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung der im § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a, c und d der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Gegenstände, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse
- 1. über die erfolgreich abgelegte Prüfung für die Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition und
- 2. über eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition oder im Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung nichtmilitärischer Waffen und nichtmilitärischer Munition.
(4) Die Befähigung für das Gewerbe der Erzeugung, Bearbeitung und Instandsetzung militärischer Waffen und militärischer Munition, eingeschränkt auf die im § 1 Abs. 1 Z 8 der Verordnung der Bundesregierung betreffend Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 624/1977, angeführten Geräte, kann auch nachgewiesen werden durch Zeugnisse über
- 1. a) den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Elektrotechnik oder Elektronik oder Maschinenbau oder eines diesen Studienrichtungen entsprechenden Fachhochschul Studienganges und
- b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
- 2. a) den erfolgreichen Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule, oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Maschineningenieurwesen bzw. Maschinenbau oder Elektrotechnik oder Elektronik mit einem für das reglementierte Gewerbe spezifischen Schwerpunkt liegt, und
- b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit.
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