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§ 2 Ingenieurbüro-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2003

Übergangsbestimmung

§ 2.

Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen, die gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die gebundenen Gewerbe der Technischen Büros auf bestimmten Fachgebieten, BGBl. Nr. 322/1978, oder gemäß der Verordnung über den Befähigungsnachweis für die konzessionierten Gewerbe der Technischen Büros, BGBl. Nr. 725/1990, erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über erfolgreich abgelegte Prüfungen gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 dieser Verordnung.

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

20002504

Dokumentnummer

NOR40039039

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