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Artikel 1 Luftfahrt - Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.2.1987

Artikel 1

Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten haben Brunei am 3. Jänner 1985 seine Kontinuitätserklärung und Guyana am 28. April 1986 seine Annahmeurkunde zur Vereinbarung über den Durchflug im internationalen Fluglinienverkehr (BGBl. Nr. 46/1959, letzte Kundmachung des Geltungsbereiches BGBl. Nr. 496/1983) hinterlegt.

Nach einer weiteren Mitteilung der Regierung der Vereinigten Staaten hat Kanada seine Kündigung der Vereinbarung mit Wirkung vom 12. November 1987 notifiziert.

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