§ 1
§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Orthopädieschuhmacher (§ 94 Z 53 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
- 1. Zeugnisse über
- a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher und
- b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und
- c) die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
- 2. Zeugnisse über
- a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Schuhmacher oder Oberteilherrichter und
- b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und
- c) die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
- 3. Zeugnisse über
- a) eine mindestens fünfjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und
- b) die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung.
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