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§ 2 Milchtechnologie-Verordnung - Zugangsvoraussetzungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2008

Übergangsbestimmung

§ 2

(1) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meister-(Befähigungs‑)Prüfung gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 53/1994 gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1 dieser Verordnung.

(2) Das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe der Milchtechnologie gilt als Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Z 1.

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