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§ 1 Hörgeräteakustik-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.1.2003

§ 1.

Die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Hörgeräteakustik (§ 94 Z 34 GewO 1994) ist als erfüllt anzusehen durch

  1. 1. Zeugnisse über
  1. a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Hörgeräteakustiker oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
  2. b) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) und
  3. c) die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
  1. 2. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Elektronik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
  2. b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Gesetzesnummer

20002460

Dokumentnummer

NOR40038784

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