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§ 1 Fremdenführer-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.8.2016

Zugangsvoraussetzung

§ 1

(1) Die fachliche Qualifikation zum Gewerbe der Fremdenführer (§ 94 Z 21 GewO 1994) wird durch Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Fremdenführer und die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung erbracht.

(2) Vom Abschluss der Gegenstände „Rechtskunde“ und „Grundzüge der Wirtschafts- und Sozialkunde einschließlich Rechnungswesen und Betriebswirtschaft“ des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Fremdenführer ist befreit, wer die erfolgreiche Ablegung der Unternehmerprüfung oder das Vorliegen der Voraussetzungen für deren Entfall auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 oder den erfolgreichen Abschluss einer der folgenden Studienrichtungen oder eines fachlich einschlägigen Fachhochschul-Studienganges nachweist:

  1. 1. Rechtswissenschaften,
  2. 2. Volkswirtschaft,
  3. 3. Betriebswirtschaft,
  4. 4. Internationale Betriebswirtschaft,
  5. 5. Wirtschaftswissenschaften mit internationaler Ausrichtung,
  6. 6. Handelswissenschaft oder
  7. 7. Wirtschaftspädagogik.

(2a) Vom Abschluss des Gegenstandes „Geschichte einschließlich politischer Bildung (insbesondere Urgeschichte, Reichsgeschichte und österreichische Geschichte)“ des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Fremdenführer ist befreit, wer den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtung Geschichte nachweist.

(3) Vom Abschluss des Gegenstandes „Erste Hilfe“ des in der Anlage festgesetzten Lehrganges für Fremdenführer ist befreit, wer die Befähigung zur Leistung Erster Hilfe durch Belege folgender Art nachweist:

  1. 1. Zeugnisse über den erfolgreichen Abschluss der Studienrichtungen Medizin/Humanmedizin/Zahnmedizin oder Veterinärmedizin oder Pharmazie oder
  2. 2. Bescheinigung einer Dienststelle des Österreichischen Roten Kreuzes über eine abgeschlossene Ausbildung in erster Hilfe oder
  3. 3. Zeugnisse sonstiger einschlägiger Stellen über eine der Ausbildung in erster Hilfe gleichwertige Ausbildung.

(4) Personen, die die Ausbildung einschließlich der Prüfung gemäß Abs. 1 erfolgreich abgelegt haben, können die Kenntnis weiterer Fremdsprachen durch die erfolgreiche Ablegung einer Ergänzungsprüfung nachweisen.

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