Artikel 6
ARTIKEL 6
Das Protokoll über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften wird nach Maßgabe dieses Artikels geändert.
Artikel 21 erhält folgende Fassung:
„Artikel 21
Die Artikel 12 bis 15 und Artikel 18 finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofs sowie die Mitglieder und den Kanzler des Gerichts erster Instanz Anwendung; die Bestimmungen des Artikels 3 des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs betreffend die Befreiung der Richter und Generalanwälte von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.“
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