Artikel 1
Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Gewerbes der Buchhaltung (§ 94 Z 9 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:
- 1. das Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Buchhalterprüfung oder Bilanzbuchhalterprüfung am Wirtschaftsförderungsinstitut einer Wirtschaftskammer oder an einem Berufsförderungsinstitut oder
- 2. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Abschluss einer wirtschaftswissenschaftlichen Studienrichtung oder eines Fachhochschul-Studienganges im Wirtschaftsbereich und
- b) eine mindestens sechsmonatige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
- 3. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch einer Handelsakademie oder deren Sonderformen und
- b) eine mindestens einjährige fachliche Tätigkeit oder
- 4. Zeugnisse über
- a) den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe oder deren Sonderformen oder den erfolgreichen Besuch einer Höheren Lehranstalt für Tourismus oder deren Sonderformen und
- b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit oder
- 5. Zeugnisse über
- a) die erfolgreich abgelegte Befähigungsprüfung und
- b) eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit.
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