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§ 3 Buchbinder, Etui- und Kassettenerzeugung, Kartonagewarenerzeugung - Zugangsvoraussetzungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.11.2008

§ 3

§ 3. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Kartonagewarenerzeugung (§ 94 Z 8 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

  1. 1. Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
  2. 2. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Besuch der Werkmeisterschule für Berufstätige für die Papierindustrie und
  2. b) die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, soweit diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, und
  3. c) eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
  1. 3. Zeugnis über eine ununterbrochene, mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
  2. 4. Zeugnisse über
  1. a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
  2. b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
  1. 5. Zeugnisse über
  1. a) den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
  2. b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oder
  1. 6. Zeugnisse über
  1. a) eine ununterbrochene, mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
  2. b) eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
  1. 7. Zeugnisse über
  1. a) die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf und
  2. b) eine nachfolgende ununterbrochene, mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994).

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