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Luftverkehrsabkommen (Neuseeland)
Kurztitel
Luftverkehrsabkommen (Neuseeland)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 272/2002
Typ
Vertrag – Neuseeland
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
01.11.2002
Unterzeichnungsdatum
14.03.2002
Index
99/04 Luft- und Weltraumfahrt
Langtitel
(Übersetzung)
LUFTVERKEHRSABKOMMEN ZWISCHEN DER ÖSTERREICHISCHEN BUNDESREGIERUNG UND DER REGIERUNG NEUSEELANDS
StF: BGBl. III Nr. 272/2002
Ratifikationstext
Der Notenwechsel gemäß Art. 18 des Abkommens wurde am 27. Juni 2002 bzw. am 20. September 2002 durchgeführt; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 18 mit 1. November 2002 in Kraft getreten.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Österreichische Bundesregierung und die Regierung Neuseelands,
In diesem Abkommen in der Folge die Vertragsparteien genannt,
Als Vertragsparteien des am 7. Dezember 1944 1) in Chicago zur Unterzeichnung aufgelegten Abkommens über die Internationale Zivilluftfahrt,
Vom Wunsche geleitet, ein internationales Luftfahrtsystem auf der Grundlage des am Markt herrschenden Wettbewerbs zwischen Fluglinienunternehmen mit einem Mindestmaß an staatlichen Eingriffen und staatlicher Regulierung zu fördern,
Vom Wunsche geleitet, mehr Möglichkeiten für den internationalen Luftverkehr zu schaffen,
In der Erkenntnis, dass effiziente und wettbewerbsfähige internationale Fluglinien den Handel fördern und zum Wohl der Konsumenten und zum Wirtschaftswachstum beitragen,
Vom Wunsche geleitet, in Ergänzung des genannten Abkommens ein Abkommen zum Zwecke der Einrichtung eines planmäßigen Flugverkehrs zwischen ihren Hoheitsgebieten und darüber hinaus abzuschließen, Haben Folgendes vereinbart:
______________
1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 97/1949, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 104/1999
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2019
Gesetzesnummer
20002409
Dokumentnummer
NOR30002644
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