Automationsunterstützte Bearbeitung
§ 5.
(1) Das Gericht hat im Verfahren über einen Schriftsatz nach § 1 oder § 2 bei der automationsunterstützten Datenverarbeitung die Anleitung der Bundesministerin für Justiz (eJ-Online-Handbuch) einzuhalten. Das eJ-Online-Handbuch ist allen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bei Gericht, die derartige Schriftsätze zu bearbeiten haben, elektronisch zur Verfügung zu stellen.
(2) Sind die technischen oder personellen Voraussetzungen für die automationsunterstützte Bearbeitung der Schriftsätze nach § 1 oder § 2 bei einem Gericht oder in einer Geschäftsabteilung nicht gegeben, so ist das Verfahren nach dem § 6 Abs. 2 bis 4 durchzuführen.
Zuletzt aktualisiert am
28.12.2021
Gesetzesnummer
20002391
Dokumentnummer
NOR40240374
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