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§ 9 Festsetzung der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Biogas

§ 9

(1) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen (Neuanlagen), die unter Verwendung des Energieträgers Biogas betrieben werden, werden folgende Beträge festgesetzt:

1. Für Anlagen mit einer Engpassleistung bis einschließlich 100 kW

16,50 Cent/kWh;

2. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW bis 500 kW

14,50 Cent/kWh;

3. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW bis einschließlich 1 MW

12,50 Cent/kWh;

4. für Anlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 1 MW

10,30 Cent/kWh.

(2) Bei Einsatz von Biogas bei Kofermentation werden die in Abs. 1 festgesetzten Preise um 25% reduziert.

(3) Als Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Hybrid- und Mischfeuerungsanlagen (Neuanlagen), die unter Einsatz des Energieträgers Biogas betrieben werden, werden nach der eingesetzten Biogasmenge anteilig entsprechend Abs. 1, bezogen auf die Brennstoffwärmeleistung festgesetzt.

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