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§ 8 Festsetzung der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Festsetzung der Preise für Ökostrom aus flüssiger Biomasse

§ 8

Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Stromerzeugungsanlagen (Neuanlagen), die flüssige Biomasse als Energieträger verwenden, werden

  1. 1. für Anlagen bis zu einer Engpassleistung von 200 kW mit 13,00 Cent/kWh und
  2. 2. für Anlagen mit einer Engpassleistung über 200 kW mit 10,00 Cent/kWh

    festgesetzt.

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