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§ 5 Festsetzung der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Windkraftanlagen

§ 5

Als Preis für die Abnahme elektrischer Energie aus Windkraftanlagen, denen nach dem 31. Dezember 2002 die für die Errichtung erforderlichen Genehmigungen erteilt worden sind, wird ein Betrag von 7,80 Cent/kWh festgesetzt.

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