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§ 4 Festsetzung der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Festsetzung der Preise für Ökostrom aus Photovoltaik

§ 4

Die Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Photovoltaikanlagen (Neuanlagen), werden wie folgt festgesetzt:

  1. 1. für Anlagen bis zu einer Engpassleistung von 20 kWpeak 60 Cent/kWh;
  2. 2. für Anlagen mit einer Engpassleistung größer als 20 kWpeak 47 Cent/kWh.

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