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§ 2 Festsetzung der Preise für die Abnahme elektrischer Energie aus Ökostromanlagen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Geltungsdauer der Preise

§ 2

Die in dieser Verordnung enthaltenen Preise (Tarife) für Neuanlagen (§ 5 Abs. 1 Z 13 Ökostromgesetz), gelten für die Abnahme elektrischer Energie durch Ökobilanzgruppenverantwortliche für einen Zeitraum von 13 Jahren ab Inbetriebnahme der Anlage.

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