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§ 17 Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.1.2012

Verbringung von Vermehrungsgut mit „weniger strengen Anforderungen“ aus anderen Mitgliedstaaten

§ 17

(1) Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ oder „geprüft“ entspricht, darf nur mit Bewilligung des Bundesamtes für Wald in das Bundesgebiet verbracht werden.

(2) Für Vermehrungsgut gemäß Abs. 1 ist eine Bewilligung zu erteilen, wenn es

  1. 1. der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung von Vermehrungsgut der Kategorien „quellengesichert“, „ausgewählt“, „qualifiziert“ oder „geprüft“ dient und
  2. 2. für den Anbau im Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten geeignet ist und keinen ungünstigen Einfluss auf den Wald oder die Forstwirtschaft im Bundesgebiet befürchten lässt.

(3) Die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist beim Bundesamt für Wald zu beantragen. Der Antrag hat die für die Entscheidung und für die Beurteilung der Sendung erforderlichen Angaben zu enthalten.

(4) Die Bewilligung ist befristet und mit Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 erforderlich ist.

(5) Die Vorschreibungen gemäß Abs. 4 hat der Veräußerer des Vermehrungsgutes jedem Erwerber bei der Veräußerung nachweislich mitzuteilen.

(6) Liegen die Voraussetzungen für das Verbringen nicht vor, hat der Verfügungsberechtigte die Sendung aus dem Bundesgebiet zu verbringen. Ist das nicht möglich oder lehnt dies der Verfügungsberechtigte ab, so hat das Bundesamt für Wald die Sendung als verfallen zu erklären und, soweit eine den Vorschriften des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 entsprechende Verwertung nicht möglich ist, auf Kosten des Verfügungsberechtigten vernichten zu lassen.

Z 1 der Novelle BGBl. II Nr. 27/2012 lautet: „In ... § 17 Abs. 1, 3 und 11 ... entfällt jeweils die Wortfolge „und Forschungszentrum“.“ Die Einarbeitung erfolgt in der grammatikalisch richtigen Form.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20002374

Dokumentnummer

NOR40135974

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