In-Verkehr-Bringen von Klonmischungen mit festgelegten Anteilen von Klonen
§ 13
Die einzelnen Klone sind möglichst gut zu durchmischen. Der Mischungsanteil der einzelnen Klone darf höchstens um ein Zehntel seines angegebenen Mischungsanteils abweichen. Die Klonmischung darf auf dem Etikett keinen Hinweis auf die Einzelklone enthalten.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2017
Gesetzesnummer
20002374
Dokumentnummer
NOR40135972
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