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§ 10 Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.1.2012

Mindesterfordernisse bei der Gewinnung von Saatgut

§ 10

(1) In Erntebeständen sind bei den Baumarten Abies alba, Fagus sylvatica, Larix decidua, Picea abies, Pinus cembra, Pinus nigra, Pinus sylvestris, Quercus petraea und Quercus robur mindestens je 20 Bäume, bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ mindestens je 50 Bäume zu beernten.

(2) In Erntebeständen und Saatgutquellen der nicht im Abs. 1 zitierten Baumarten sind mindestens je zehn Bäume, bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ mindestens je 25 Bäume zu beernten.

(3) In Klonsamenplantagen ist eine Beerntung nur zulässig, wenn mindestens die Hälfte der Klone fruchtet.

(4) In Sämlingssamenplantagen ist eine Beerntung nur zulässig, wenn die Hälfte der Sämlingsnachkommenschaften fruchtet.

(5) In Klonsamenplantagen sind mindestens 20 Klone, in Sämlingssamenplantagen mindestens 20 Einzelbaumnachkommenschaften, bei Familieneltern mindestens 20 Bäume zu beernten. Bei Saatgut mit der Zusatzbezeichnung „Erhöhte genetische Vielfalt“ erhöht sich diese Mindestanzahl auf 50.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2017

Gesetzesnummer

20002374

Dokumentnummer

NOR40135969

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