3. Abschnitt
Wehrdienst‑Auszeichnung und Einsatzmedaille
§ 9.
(1) Treue Dienste im Bundesheer sind durch die Verleihung der Wehrdienst-Auszeichnung zu würdigen.
(2) Die Wehrdienst-Auszeichnung ist zu verleihen zur Würdigung
- 1. der Leistung des Grundwehrdienstes, des Ausbildungsdienstes sowie von Truppen-, Kader- und Milizübungen als
- a) Wehrdienstmedaille in Bronze,
- b) Wehrdienstmedaille in Silber,
- c) Wehrdienstmedaille in Gold,
- 2. langjähriger Dienstleistungen im Bundesheer als
- a) Wehrdienstzeichen 3. Klasse,
- b) Wehrdienstzeichen 2. Klasse,
- c) Wehrdienstzeichen 1. Klasse.
(3) Die Verleihung der Wehrdienstmedaille obliegt
- 1. hinsichtlich der Stufe in Bronze dem zuständigen Kommandanten des Truppenkörpers und
- 2. hinsichtlich der übrigen Stufen dem Militärkommandanten.
(4) Die Verleihung des Wehrdienstzeichens obliegt dem Bundesminister für Landesverteidigung.
Schlagworte
Truppenübung, Kaderübung
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
20002356
Dokumentnummer
NOR40262499
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