Ist auf Sachverhalte anwendbar, die ab dem 1. August 2015 verwirklicht wurden (vgl. § 16 Abs. 11).
2b. Abschnitt
Tapferkeitsmedaille
§ 8d.
(1) Die Tapferkeitsmedaille kann an Personen verliehen werden, die in unmittelbarer Ausübung ihrer dienstlichen Pflichten während eines Einsatzes des Bundesheeres nach § 2 Abs. 1 lit. a, b oder d WG 2001 ein bewusst angstüberwindendes Verhalten bei einer außergewöhnlichen Gefährdung für die eigene körperliche Unversehrtheit bei Kampfhandlungen oder unter Gewalteinwirkung gesetzt haben, das weit über das gewöhnliche Maß an Tapferkeit hinausgeht und somit in zumutbarer Weise nicht zu erwarten war.
(2) Eine mehrfache Verleihung der Tapferkeitsmedaille ist zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
20002356
Dokumentnummer
NOR40262503
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